Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,133
BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66 (https://dejure.org/1967,133)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.1967 - IV C 100.66 (https://dejure.org/1967,133)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 1967 - IV C 100.66 (https://dejure.org/1967,133)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,133) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige Frist - Überprüfung der Einhaltung der Frist durch Personal eines Rechtsanwalts - Fristversäumung durch einen Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 36
  • NJW 1967, 2026
  • DÖV 1967, 869
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66
    Vgl. BGHZ 43, 148.

    Es sei - insbesondere bestätigt durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (für alle: BGHZ 43, 148 ff.) - angesichts der gestiegenen Berufsverpflichtungen des Anwalts nicht mehr länger möglich, grundsätzlich zu fordern, daß der Anwalt den Beginn und den Ablauf der Fristen persönlich kontrolliere.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat aber übersehen, mindestens ohne Bewertung gelassen, daß der Bundesgerichtshof in seiner von ihm später u.a. im Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - (Versicherungsrecht 1966, S. 185) bestätigten Entscheidung BGHZ 43, 148 diese bisherige strenge Rechtsprechung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuzeitlichen Belastung der Anwaltstätigkeit überprüft und daraufhin gemildert hat.

  • BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 15/65

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66
    Der Verwaltungsgerichtshof hat aber übersehen, mindestens ohne Bewertung gelassen, daß der Bundesgerichtshof in seiner von ihm später u.a. im Beschluß vom 3. November 1965 - VIII ZB 15/65 - (Versicherungsrecht 1966, S. 185) bestätigten Entscheidung BGHZ 43, 148 diese bisherige strenge Rechtsprechung auf ihre Vereinbarkeit mit der neuzeitlichen Belastung der Anwaltstätigkeit überprüft und daraufhin gemildert hat.
  • BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

    "Verschulden" im Sinne von 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRsp, vgl. z.B. bereits Urteil vom 28. April 1967, BVerwGE 27, 36).
  • BAG, 20.06.1995 - 3 AZN 261/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristberechnung durch Büropersonal

    Nur wenn es um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommende Fristen geht, kann er sich auf die Berechnung durch geschultes Personal verlassen (BGHZ 43, 148; BVerwGE 27, 36, 38; BVerwG Beschluß vom 10. Dezember 1991 - 5 B 125.91 - NJW 1992, 852; BVerwG Beschluß vom 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 - Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 176; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 233 Rz 23; MünchKomm-ZPO-Feiber, § 233 Rz 67, 88; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 233 Rz 88 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rz 68 ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 70 III ).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 24.79

    Versäumung der Klagefrist - Vorliegen eines die Wiedereinsetzung ausschließenden

    Die Grundlage für das Erfordernis schriftlicher Fristverfügungen, die Fristenermittlung als grundsätzlich unübertragbare Eigenobliegenheit des Anwalts, ist indes - als Anforderung der Rechtsprechung in Zivilrechtstreitigkeiten seit BGHZ 43, 148 (Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 -) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit BVerwGE 27, 36 (Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 100.66 -) ebenso wie für die anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen (BFHE. 94, 433 und BSG in NJW 1957, 764) - in wesentlichen Bereichen der Fristenkontrolle entfallen.

    Auch unter den gelockerten Voraussetzungen des Einsatzes von Büropersonal in Fristensachen bleibt es jedenfalls bei der grundsätzlichen Verpflichtung jeden Anwalts, Fristsachen mit der größten Genauigkeit zu behandeln (BVerwGE 27, 36 [37]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht